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§ 9 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 9 Anrechnung von Urlaub und Krankheit



(1) Ein dem Bewerber gewährter Erholungsurlaub wird bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb des Ausbildungsjahres auf die in den Zeitraum dieses Jahres fallenden Ausbildungsabschnitte angerechnet.

(2) Krankheitszeiten werden nur auf das einzelne Ausbildungsjahr und nur insoweit angerechnet, als sie zusammen mit dem Erholungsurlaub während dieses Jahres einen Zeitraum von zwei Monaten nicht überschreiten.

(3) Dem Bewerber kann auf Antrag während eines Ausbildungsjahres Sonderurlaub bis zu einem Monat ohne Anrechnung auf die Ausbildungszeit gewährt werden.



 

Zitierungen von § 9 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21b PatAnwAPO Urlaub
... Bundesdienst in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. (3) § 9 bleibt ...
§ 43a PatAnwAPO Unterhaltsbeihilfe (vom 01.09.2009)
... auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe besteht nicht, soweit der Bewerber über die nach § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige Urlaubszeit hinaus vom Ausbildungsdienst beurlaubt ist.  ...