(1) Ein dem Bewerber gewährter Erholungsurlaub wird bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb des Ausbildungsjahres auf die in den Zeitraum dieses Jahres fallenden Ausbildungsabschnitte angerechnet.
(2) Krankheitszeiten werden nur auf das einzelne Ausbildungsjahr und nur insoweit angerechnet, als sie zusammen mit dem Erholungsurlaub während dieses Jahres einen Zeitraum von zwei Monaten nicht überschreiten.
(3) Dem Bewerber kann auf Antrag während eines Ausbildungsjahres Sonderurlaub bis zu einem Monat ohne Anrechnung auf die Ausbildungszeit gewährt werden.