Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 15 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 15 Wechsel des Ausbilders


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bewerber darf seinen Ausbilder während des Ausbildungsabschnitts beim Patentanwalt oder Patentassessor wechseln.

(2) Die Ausbildung soll jedoch bei jedem Ausbilder nicht weniger als sechs Monate betragen.

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Zitierungen von § 15 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 PatAnwAPO Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung
... des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 15 gelten entsprechend. (2) Nach Beendigung der Ausbildung hat der Bewerber dem ...


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