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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 15 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 15 Wechsel des Ausbilders
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bewerber darf seinen Ausbilder während des Ausbildungsabschnitts beim Patentanwalt oder Patentassessor wechseln.
(2) Die Ausbildung soll jedoch bei jedem Ausbilder nicht weniger als sechs Monate betragen.
Zitierungen von § 15 PatAnwAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 PatAnwAPO Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung
... des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 15 gelten entsprechend. (2) Nach Beendigung der Ausbildung hat der Bewerber dem ...
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