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§ 16 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 16 Inhalt der Ausbildung



(1) Die Ausbildung des Bewerbers bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen und von praktischen Erfahrungen bei Anwendung der Rechtskenntnisse zu richten.

(2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, folgende Kenntnisse zu erwerben:

1.
Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- und Markenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,

2.
Kenntnisse des europäischen Gemeinschaftsrechts und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,

3.
Kenntnisse der Grundzüge des ausländischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts,

4.
Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte und

5.
ergänzend zu dem Universitätsstudium im allgemeinen Recht (§ 19b) Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Rechts der Arbeitsverhältnisse, des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts einschließlich des Kartellrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts sowie des europäischen Gemeinschaftsrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.

Das Schwergewicht ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Nummern 1 und 2) zu legen.

(3) Während der Ausbildung soll der Bewerber zur selbständigen Erledigung der im Büro des Patentanwalts oder Patentassessors auszuführenden Arbeiten sowie beim Verkehr mit den Auftraggebern herangezogen werden.





 

Frühere Fassungen von § 16 PatAnwAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.