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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 20a - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 20a Bearbeitung von Vorgängen



Dem Bewerber können dienstliche Vorgänge insoweit zugänglich gemacht werden, als es im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforderlich ist. Verschlußsachen dürfen dem Bewerber nur zur Kenntnis gebracht werden, soweit er nach der Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden zum Zugang zu Verschlußsachen ermächtigt ist.

 
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