(1) Der Bewerber darf dem Ausbildungsdienst nicht ohne Genehmigung seines Ausbilders fernbleiben. Eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat er auf Verlangen des Ausbilders nachzuweisen.
(2) Jedes nicht genehmigte Fernbleiben vom Ausbildungsdienst und jedes entschuldigte Fernbleiben, das länger als drei Tage dauert, teilt der Ausbilder unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts mit.