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§ 24 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 24 Arbeitsgemeinschaften



(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht werden Arbeitsgemeinschaften gebildet, an denen der Bewerber teilzunehmen hat. Die Arbeitsgemeinschaften werden als Lehrgänge durchgeführt, deren Gestaltung der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts und der Präsident des Patentgerichts für die in ihrem Geschäftsbereich gebildeten Arbeitsgemeinschaften nach dem allgemeinen Ausbildungsstand der Bewerber bestimmen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht werden von rechtskundigen Mitgliedern des Patentamts oder des Patentgerichts geleitet.

(3) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften geben über die ihnen zugewiesenen Bewerber eine Beurteilung nach § 8 ab.

 
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