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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 27 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 27 Zulassung zur Prüfung
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten. Er kann frühestens zwei Monate vor Ablauf der Ausbildungszeit beim Patentgericht gestellt werden und ist über den Präsidenten des Patentgerichts zu leiten, der dazu Stellung nimmt, ob der Bewerber voraussichtlich das Ziel der Ausbildung beim Patentgericht erreichen wird.
(2) Hat der Bewerber bis zum Ablauf der Ausbildung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder einen Antrag auf Verlängerung des letzten Ausbildungsabschnitts nicht gestellt, so ist die Ausbildung durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts für beendet zu erklären.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 10 der Patentanwaltsordnung erfüllt, so läßt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts den Bewerber zur Prüfung zu, teilt ihm eine Kennziffer zu, bestimmt die Termine für die Aufsichtsarbeiten (§ 34) und übergibt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die über den Bewerber geführten Unterlagen.
(4) Der Zulassungsbescheid ist dem Prüfling mitzuteilen. In dem Zulassungsbescheid sind die Termine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten bekanntzugeben.
(5) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Prüfung widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Prüfling nicht zur Prüfung hätte zugelassen werden dürfen.
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Zitierungen von § 27 PatAnwAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 PatAnwAPO Prüfungsgebühr (vom 01.01.2007)
... 3 der Patentanwaltsordnung) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Zulassungsbescheids (§ 27 Abs. 4), spätestens jedoch eine Woche vor dem Beginn der Prüfung an das Deutsche Patent- ... als zurückgenommen. Die Ausbildung ist für beendet zu erklären (§ 27 Abs. ...
§ 43b PatAnwAPO Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe
... zur Ausbildung (§ 4) dem Bewerber oder der Widerruf der Zulassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5) dem Prüfling zugegangen ist; 3. an dem die Ausbildung nach ... nach der Erklärung des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 27 Abs. 2, § 30 Abs. 4) beendet ist; 4. an dem dem Prüfling der ...
§ 44 PatAnwAPO Zulassung zur Eignungsprüfung (vom 01.08.2013)
... Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. (4) § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 gilt entsprechend. Die Termine für die Anfertigung der ...
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