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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 28 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 28 Rücktritt von der Prüfung
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Prüfling kann jederzeit von der Prüfung zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt aus einem triftigen Grund, so gilt der Prüfungsantrag als nicht gestellt. Liegt ein triftiger Grund nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ob ein Grund als triftig anzusehen ist, entscheidet der Prüfungsausschuß.
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Zitierungen von § 28 PatAnwAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44d PatAnwAPO Rücktritt von der Eignungsprüfung
... 28 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5707/a78343.htm