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§ 29 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 29 Prüfungsausschuß



(1) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung in der Besetzung von fünf Mitgliedern (Prüfungsausschuß) ab.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts sowie aus zwei Patentanwälten und einem weiteren Patentanwalt oder Patentassessor.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Werden für einen Prüfungstermin mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, sind dieselben Aufsichtsarbeiten zu denselben Terminen anzufertigen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt ferner die Termine für die mündliche Prüfung. Er lädt die Prüflinge zur mündlichen Prüfung und teilt ihnen gleichzeitig die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit.



 

Zitierungen von § 29 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44a PatAnwAPO Prüfungsausschuß
... einem rechtskundigen Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts. § 29 Abs. 3 gilt ...