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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 31 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 31 Die Prüfung im allgemeinen
(1) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(3) Der Präsident des Patentgerichts und der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts haben das Recht, persönlich oder durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung mit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37) beizuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der Patentanwaltskammer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer sowie für die Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören.
(4) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann Bewerbern, die sich im letzten Ausbildungsabschnitt befinden oder den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben, auf Antrag gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz G. v. 17. Dezember 2006 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2007
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Frühere Fassungen von § 31 PatAnwAPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 4 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 PatAnwAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44c PatAnwAPO Nichtöffentlichkeit der Eignungsprüfung
... § 31 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. (2) Der Präsident des Deutschen Patent- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 BfJErruRegG Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... der" durch die Wörter „Bundesamt für" ersetzt. 2. In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesminister der Justiz, der" gestrichen. ...
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