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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 32 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 32 Entscheidungen über die Prüfungsleistungen



Die Entscheidungen über die Prüfungsleistungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von dem Prüfungsausschuß getroffen. Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

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