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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 39 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 39 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Genügen nach dem einstimmigen Urteil des Prüfungsausschusses die schriftlichen Arbeiten, so kann die Wiederholung der Prüfung auf den mündlichen Teil unter der Bedingung beschränkt werden, daß der Antrag auf Zulassung zur wiederholten Prüfung innerhalb eines Jahres seit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung gestellt wird.
(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt im Falle des erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung nach Anhörung des Bewerbers Art und Dauer der weiteren Ausbildung. Die weitere Ausbildung soll nicht weniger als sechs Monate und in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen.
(3) Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bei der Verkündung des Gesamtergebnisses nach § 38 bekanntzugeben.
(4) Prüflinge, die die Prüfung auch das zweite Mal nicht bestanden haben, können auf Antrag ausnahmsweise ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen werden, wenn ihre bisherigen Leistungen vermuten lassen, daß sie bei erneuter Wiederholung die Prüfung bestehen werden. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung oder nach der Mitteilung, daß die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden gilt, beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzureichen. Der Prüfungsausschuß, vor dem die zweite Prüfung abzulegen war, hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für Justiz. Vor der zweiten Wiederholung der Prüfung ist eine nochmalige weitere Ausbildung von wenigstens einem Jahr beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht abzuleisten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz G. v. 17. Dezember 2006 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 39 PatAnwAPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 4 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39 PatAnwAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21b PatAnwAPO Urlaub
... Bei einer Verlängerung der Ausbildung oder bei einer weiteren Ausbildung nach § 39 Abs. 2 und 4 Satz 5 hat der Bewerber Anspruch auf zwei Arbeitstage Erholungsurlaub für jeden ...
§ 40 PatAnwAPO Erleichterte Zulassung zur Prüfung (vom 01.09.2009)
... (3) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend. An die Stelle der weiteren Ausbildung in § 39 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 tritt eine Fortsetzung der praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des ...
§ 43b PatAnwAPO Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe
... worden ist; 5. an dem der Bewerber die wiederholte Prüfung (§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat. (3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch aus der ... (4) Wird der Bewerber zur erneuten Wiederholung der Prüfung zugelassen (§ 39 Abs. 4), so hat er vom Tage der Zulassung an Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Der Anspruch ...
§ 44g PatAnwAPO Wiederholung der Eignungsprüfung
... Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, darf er sie zweimal wiederholen. § 39 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Prüfungsausschuß bestimmt den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 BfJErruRegG Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... I S. 1407), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Abs. 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium der" durch die ...
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