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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 43h - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 43h Darlehensbedingungen
(1) Das Darlehen ist mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt im Zeitpunkt des Erlöschens des Anspruchs auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe.
(2) Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 200 Euro für jeweils drei Monate im voraus in einer Summe zurückzuzahlen. Die erste Rate ist zwei Jahre nach der letzten Zahlung von Unterhaltsbeihilfe zu leisten.
(3) Die Rückzahlungen werden zunächst auf den geschuldeten Darlehensbetrag, sodann auf die Zinsen verrechnet.
(4) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden.
(5) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehensschuld einschließlich der Zinsen, soweit die Rückzahlung noch nicht fällig ist.
(6) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erhält der Bewerber einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld festgestellt wird. Eine Überprüfung dieser Feststellung findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt.
(7) Der Rückzahlungsbetrag ist mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 30 Tage überschritten hat; die Verzinsung beginnt am 31. Tage nach dem Zahlungstermin. Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5707/a78364.htm