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§ 44c - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 44c Nichtöffentlichkeit der Eignungsprüfung



(1) § 31 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.

(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann zur Eignungsprüfung zugelassenen Antragstellern auf Antrag gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.