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§ 44g - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 44g Wiederholung der Eignungsprüfung



Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, darf er sie zweimal wiederholen. § 39 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Prüfungsausschuß bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Wiederholung der Eignungsprüfung. Die vom Prüfungsausschuß gesetzte Frist darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung nach Satz 2 und Satz 3 im Anschluß an die mündliche Prüfung mitzuteilen. Gilt die Prüfung nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft als nicht bestanden, ist die Mitteilung nach Satz 3 mit dem nach § 44f Abs. 4 zu erteilenden Bescheid zu verbinden.