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Änderung § 1 PatAnwAPO vom 01.09.2009
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§ 1 PatAnwAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1 PatAnwAPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung | |
(Text alte Fassung) Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 oder des § 176 der Patentanwaltsordnung erfüllt. | (Text neue Fassung) Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt. |
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