Änderung § 1 PatAnwAPO vom 01.09.2009

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§ 1 PatAnwAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1 PatAnwAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung


(Text alte Fassung)

Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 oder des § 176 der Patentanwaltsordnung erfüllt.

(Text neue Fassung)

Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.




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