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Änderung § 45 PatAnwAPO vom 01.09.2009
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§ 45 PatAnwAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 45 PatAnwAPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 45 Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes | (Text neue Fassung)§ 45 (weggefallen) |
(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 176 der Patentanwaltsordnung erfüllen, können das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung mit den sich aus den nachfolgenden Absätzen ergebenden Maßgaben stellen. (2) An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse und Bescheinigungen dieser Schulen dem Gesuch um Zulassung zur Ausbildung beizufügen. (3) Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 entfällt. Der Bewerber hat jedoch eine mindestens zweijährige, mit Erfolg abgeleistete praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nachzuweisen. (4) An die Stelle der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 tritt eine halbjährige Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens. |
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