Änderung § 46 PatAnwAPO vom 01.09.2009

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§ 46 PatAnwAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 46 PatAnwAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 46 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Für Bewerber, die ihre Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor nach § 7 der Patentanwaltsordnung vor dem 1. Januar 1999 begonnen haben, gelten die §§ 7, 12, 16 bis 18, 21b, 21c Abs. 1 und § 25 in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung; die §§ 19a, 19b finden keine Anwendung.

(2) In den Fällen einer erleichterten Zulassung zur Prüfung gemäß § 172 der Patentanwaltsordnung brauchen Patentsachbearbeiter, die die Prüfung bis zum 31. Dezember 2000 ablegen, ein Studium im allgemeinen Recht (§ 19b) nicht nachzuweisen.



 



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