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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 19b - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Erster Teil Die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung)
Zweiter Abschnitt Die Ausbildung
2a. Die Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität
§ 19b Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität
§ 19b wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) erfolgt durch die Teilnahme an einem besonderen Studiengang, der für die Ausbildung von Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors an einer Universität eingerichtet ist. Es wird durch ein rechtswissenschaftliches Studium mit dem Abschluß des ersten juristischen Staatsexamens ersetzt.
(2) Der besondere Studiengang (Absatz 1 Satz 1) umfaßt mindestens folgende Rechtsgebiete:
Grundlagen des bürgerlichen Rechts,
Recht der Arbeitsverhältnisse,
Handelsrecht,
Gesellschaftsrecht,
Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht,
gerichtliches Verfahrensrecht,
allgemeines Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht,
europäischen Gemeinschaftsrecht.
Die Studieninhalte haben sich an den Anforderungen der Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors auszurichten.
(3) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung. Die Aufsichtsarbeiten sollen Fragen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten zum Gegenstand haben; die Bearbeitungsdauer muß jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
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