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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin (AbwasserMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.02.2005 BGBl. I S. 369; zuletzt geändert durch Artikel 33 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 806-21-7-83 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Abwassermeister/zur Geprüften Abwassermeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Abwassermeister/zur Geprüften Abwassermeisterin und damit die Befähigung:

1.
in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und

2.
sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Abwassermeisters/einer Geprüften Abwassermeisterin wahrnehmen zu können:

1.
Steuern und Dokumentieren der Prozessabläufe; Erkennen von Störungen im Prozessablauf und Einleiten von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung; Erkennen von Gefährdungen im Arbeitsablauf und Einleiten von Schutzmaßnahmen; Planen und Organisieren von betrieblichen Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung technischer, personeller, sozialer, rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen; Planen und Überwachen des Einsatzes von Anlagen und Geräten sowie der Instandhaltung von Maschinen, Geräten, Rohrleitungssystemen und baulichen Anlagen;

2.
Überwachen von Betriebs- und Prozessabläufen; Überwachen und Auswerten von Messungen und analytischen Bestimmungen zur Prozess- und Qualitätskontrolle; Erfassen und Auswerten von Daten und Nutzen zur Prozessoptimierung; Überwachen und Dokumentieren der Einhaltung rechtlicher Anforderungen; Überwachen der Kosten und der Arbeitsleistung; Koordinieren von Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten; Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer Rechtsvorschriften sowie der Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz;

3.
Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung ihrer Befähigungen; Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbständigem und verantwortlichem Handeln; Planen des Personalbedarfs und Mitwirken bei Stellenbesetzungen; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit den Personalvertretungen; Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwicklung und der Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Verantworten der Ausbildung; Durchführen von Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsmanagementziele.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AbwasserMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbwasserMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AbwasserMeistPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Geprüften Abwassermeisters/einer Geprüften Abwassermeisterin gemäß § 1 Abs. 3 haben. (4) Die elektrotechnische Qualifikation gemäß Absatz 1 Nr. 2 ...
Anlage 2 AbwasserMeistPrV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...