§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 33 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 9 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 11 Übergangsvorschrift |
(1) Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2007 zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |