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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin am 17.12.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 33 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AbwasserMeistPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 33 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung § 3 Zulassungsvoraussetzungen § 4 Grundlegende Qualifikationen § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen | |
(Text alte Fassung) § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 8 Wiederholung der Prüfung § 9 Übergangsvorschrift § 10 Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) | (Text neue Fassung) § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote § 9 Zeugnisse § 10 Wiederholung der Prüfung § 11 Übergangsvorschrift § 12 Inkrafttreten Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen | |
(1) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' umfasst die Handlungsbereiche 'Technik', 'Organisation' sowie 'Führung und Personal'. Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte: 1. Handlungsbereich 'Technik': a) Betrieb, b) Überwachung, c) Instandhaltung; 2. Handlungsbereich 'Organisation': a) Kostenwesen, b) Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kundenorientierung, c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, d) Recht; 3. Handlungsbereich 'Führung und Personal': a) Personalführung, b) Personalentwicklung, c) Managementsysteme. (2) Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der 'Grundlegenden Qualifikationen' gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden. (3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Technik' sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche 'Organisation' sowie 'Führung und Personal' integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Technik' mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen: 1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Betrieb' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische Prozessabläufe der Abwassertechnik zu planen, zu steuern sowie zu optimieren. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften Anlagen oder Anlagenteile in und außer Betrieb zu nehmen sowie Maßnahmen zur Störungsvermeidung und der Behebung von Störungen zu treffen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Anwenden von physikalischen, biologischen und chemischen Methoden und Verfahren der Abwasserableitung und -reinigung und Schlammbehandlung, b) Steuern und Optimieren der Verfahrenstechnik, c) Erkennen von Störungsursachen, Beurteilen von Störungen und Veranlassen von Maßnahmen zu deren Vermeidung und Beseitigung, d) Planen und Überwachen der In- und Außerbetriebnahme von Anlagenteilen, e) Sicherstellen des Betriebes von maschinentechnischen und elektrischen Anlagen unter Beachtung der Zuständigkeiten; 2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Überwachung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Einhaltung der wasser- und abfallrechtlichen Auflagen und die verfahrenstechnische Optimierung zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Durchführen der Eigenüberwachung für den Kanal- und Kläranlagenbetrieb, b) Durchführen der Indirekteinleiterüberwachung unter Anwendung des Indirekteinleiterkatasters, c) Einleiten und Überwachen von Verfahren des Emissionsschutzes im Zuge der Klärschlammentsorgung und -verwertung und Reststandbeseitigung, d) Anwenden von statistischen Methoden und Erstellen von Dokumentationen des Betriebsablaufs und seiner Überwachung; 3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Instandhaltung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Instandhaltung der technischen Anlagen und Einrichtungen zu planen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Planen und Einleiten, Überwachen und Dokumentieren von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten; Auswerten und Dokumentieren von Schadensereignissen; Führen einer Schadensstatistik, b) Aufstellen und Fortschreiben von Inspektions- und Wartungsplänen, c) Überwachen der Instandhaltung von maschinentechnischen Einrichtungen von Bauwerken und Rohrleitungen anhand von Inspektions- und Wartungsplänen, d) Überwachen von elektrotechnischen Arbeiten im Rahmen der Zuständigkeiten. (4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Organisation' sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche 'Technik' sowie 'Führung und Personal' integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Organisation' mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen: 1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Kostenwesen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten, b) Überwachen und Einhalten des Budgets, c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Konzepte, d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, e) Anwenden von Kalkulationsverfahren, f) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft, g) Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen; 2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kundenorientierung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Betriebsführung und Betriebsüberwachung gemeinsam mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften zu beherrschen sowie die Kunden zu beraten und die Kundenzufriedenheit zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Mitwirken beim Gestalten der Betriebsorganisation, b) Erstellen von Bereitschafts- und Notfallplänen, c) Planen, Kontrollieren und Optimieren der Betriebsabläufe, Betriebseinrichtungen und Stoffströme, d) Disponieren von Betriebsmitteln, Geräten, Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen, e) Einsetzen von Betriebs- und Hilfsmitteln sowie Kommunikationstechniken, f) Durchführen von Maßnahmen der Kundenbetreuung und Bearbeiten von Kundenaufträgen, g) Anwenden von Instrumenten zur Arbeitsplanung und Terminüberwachung; 3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes, b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betriebsmitteln, e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen; 4. im Qualifikationsschwerpunkt 'Recht' soll das Vertrautsein mit den für die Abwassertechnik relevanten Rechtsvorschriften und die Fähigkeit, diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Berücksichtigen des Wasserrechts, b) Berücksichtigen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts und des Bundesimmissionsschutzrechts, c) Berücksichtigen der technischen Normen und Regelwerke, d) Berücksichtigen des kommunalen Satzungsrechts. (5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Führung und Personal' sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche 'Technik' und 'Organisation' integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Führung und Personal' mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen: 1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen, b) Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen Eignung und Befähigung, c) Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen, d) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen, e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, f) Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, g) Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten, h) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Verbesserungsprozessen, i) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen; 2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalentwicklung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Erfolgskriterien, Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs, b) Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien, c) Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung, d) Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung; 3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Managementsysteme' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Realisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen mitzuwirken. Die Fähigkeit umfasst, die Ziele der Managementsysteme durch Anwendung entsprechender Methoden und Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Berücksichtigen des Einflusses von Managementsystemen auf das Unternehmen, b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Systemziele, c) Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen, d) kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung von Managementzielen. | |
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. | (6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. |
(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. | |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. | 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. |
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung | § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind die im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" erzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. |
§ 8 (neu) | § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils 'Grundlegende Qualifikationen', 2. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' in den beiden schriftlich zu lösenden Situationsaufgaben sowie im Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen', 2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen', 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' und den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' mit 75 Prozent. 3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. | |
§ 9 (neu) | § 9 Zeugnisse |
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. | |
§ 8 Wiederholung der Prüfung | § 10 Wiederholung der Prüfung |
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen. | |
§ 9 Übergangsvorschrift | § 11 Übergangsvorschrift |
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. | |
§ 10 Inkrafttreten | § 12 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft. | |
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) | Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel |
(siehe BGBl. I 2005 S. 376) a) Die Wörter 'durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' werden durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht 98 und 99 | 1,1 96 und 97 | 1,2 94 und 95 | 1,3 92 und 93 | 1,4 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 | 1,6 89 | 1,7 88 | 1,8 87 | 1,9 85 und 86 | 2,0 84 | 2,1 83 | 2,2 82 | 2,3 81 | 2,4 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht 78 | 2,6 77 | 2,7 75 und 76 | 2,8 74 | 2,9 72 und 73 | 3,0 71 | 3,1 70 | 3,2 68 und 69 | 3,3 67 | 3,4 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 | 3,6 62 | 3,7 60 und 61 | 3,8 58 und 59 | 3,9 56 und 57 | 4,0 55 | 4,1 53 und 54 | 4,2 51 und 52 | 4,3 50 | 4,4 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 | 4,6 44 und 45 | 4,7 42 und 43 | 4,8 40 und 41 | 4,9 38 und 39 | 5,0 36 und 37 | 5,1 34 und 35 | 5,2 32 und 33 | 5,3 30 und 31 | 5,4 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 | 5,6 15 bis 19 | 5,7 10 bis 14 | 5,8 5 bis 9 | 5,9 0 bis 4 | 6,0 |
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) | Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
(siehe BGBl. I 2005 S. 377) a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note, c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note, d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie e) Benennung des Fachgesprächs mit Angabe des Handlungsbereichs und Bewertung mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2. |
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