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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2008 aufgehoben
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§ 3 - Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJFG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2600; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 2160-2 Jugendförderung
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Geltung ab 01.09.1993; FNA: 2160-2 Jugendförderung
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§ 3 Freiwilliges ökologisches Jahr im Ausland
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das freiwillige ökologische Jahr kann auch im Ausland geleistet werden.
(2) Das freiwillige ökologische Jahr im Ausland wird ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet. Es wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:
- 1.
- Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sichergestellt.
- 2.
- Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und während des freiwilligen Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit.
- 3.
- Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf Wochen.
Zitierungen von § 3 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FÖJFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FÖJFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FÖJFG Fördervoraussetzungen
... freiwillige ökologische Jahr wird gefördert, wenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung ...
§ 5 FÖJFG Träger
... Personen zugelassen, die 1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5710/a78402.htm