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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 7 - Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJFG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2600; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 2160-2 Jugendförderung
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Geltung ab 01.09.1993; FNA: 2160-2 Jugendförderung
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§ 7 Datenschutz
Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres darf personenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des freiwilligen ökologischen Jahres zu löschen.
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