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§ 2 - Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden (PfZLpV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 02.02.2001 BGBl. I S. 189; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 04.11.1992; FNA: 7824-5-4 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 04.11.1992; FNA: 7824-5-4 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 2
(1) Werden Leistungsprüfungen zur Feststellung des Zuchtwertes von Pferden als pferdesportliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Pferde, die ihren Ursprung im Inland haben oder in einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht besser gestellt werden als Pferde aus anderen Mitgliedstaaten. Hiervon ausgenommen sind
- 1.
- Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zum Zweck der Verbesserung der Rasse,
- 2.
- regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder
- 3.
- Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller Bedeutung.
(2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November die für das folgende Jahr geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Behörden melden dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 31. Dezember die geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen.
Text in der Fassung des Artikels 377 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 377 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 408 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PfZLpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfZLpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 408 9. ZustAnpV Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden
... In § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 377 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden
... In § 2 Absatz 3 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei ...
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