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§ 2 - Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)

V. v. 19.08.1998 BGBl. I S. 2205; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13-1 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 2 Regelsätze



(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,

2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent,

3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro 7,5 Prozent,

4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent,

5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent,

6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70.000.000 Euro 1,1 Prozent,

7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350.000.000 Euro 0,5 Prozent,

8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700.000.000 Euro 0,4 Prozent,

9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) 1Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.400 Euro betragen. 2Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. 3Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.





 

Frühere Fassungen von § 2 InsVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 6 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 InsVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 InsVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 InsVV Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren (vom 01.01.2021)
... von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1.120 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 5 GlRStG Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
... geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro." 5. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe ...

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 6 SanInsFoG Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
... April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3389
Artikel 1 2. InsVVÄndV
... besonders vergütet. Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des ...