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§ 4 - Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
V. v. 19.08.1998 BGBl. I S. 2205; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13-1 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13-1 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung
(1) 1Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. 2Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. 3Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.
(2) 1Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. 2Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend.
(3) 1Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2.000.000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4.000.000 Euro abgegolten. 2Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.
Text in der Fassung des Artikels 6 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3256 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 4 InsVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 6 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 InsVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InsVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 InsVV Festsetzung von Vergütung und Auslagen (vom 01.01.2021)
... für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind ( § 4 Abs. 1 Satz 3 ). (3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 6 SanInsFoG Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
... 3 wird die Angabe „100" durch die Angabe „140" ersetzt. 2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für die Übertragung der ... Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend." 3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer ...
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