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§ 7 - Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
V. v. 19.08.1998 BGBl. I S. 2205; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13-1 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13-1 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 7 Umsatzsteuer
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Zitierungen von § 7 InsVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 InsVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 InsVV Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse
... sind einzeln anzuführen und zu belegen. Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend. (2) Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen ...
§ 18 InsVV Auslagen. Umsatzsteuer
... einzeln anzuführen und zu belegen. (2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 ...
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