Tools:
Update via:
Änderung § 17 InsVV vom 01.03.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SanInsFoG am 1. März 2012 und Änderungshistorie der InsVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 InsVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 17 InsVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Berechnung der Vergütung | |
(Text alte Fassung) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. 2 Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. (2) 1 Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. 2 Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5718/al0-32514.htm