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Änderung § 17 InsVV vom 01.03.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 InsVV, alle Änderungen durch Artikel 2 InsOuaÄndG am 1. März 2012 und Änderungshistorie der InsVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 InsVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 17 InsVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Berechnung der Vergütung | |
(Text alte Fassung) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. 2 Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. (2) 1 Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 300 Euro. 2 Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1. |
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