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Änderung § 19 InsVV vom 29.12.2006

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§ 19 InsVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 19 InsVV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3389
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften
anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)