Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der InsVV am 01.07.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2014 durch Artikel 5 des GlRStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InsVV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
InsVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | InsVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters § 1 Berechnungsgrundlage § 2 Regelsätze § 3 Zu- und Abschläge § 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung § 5 Einsatz besonderer Sachkunde § 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans § 7 Umsatzsteuer § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen § 9 Vorschuß | |
(Text alte Fassung) Zweiter Abschnitt Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren | (Text neue Fassung) Zweiter Abschnitt Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren |
§ 10 Grundsatz § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 12 Vergütung des Sachwalters | |
§ 13 Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren | § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren |
Dritter Abschnitt Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung § 14 Grundsatz § 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners § 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse Vierter Abschnitt Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 17 Berechnung der Vergütung § 18 Auslagen. Umsatzsteuer Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 19 Übergangsregelung § 20 Inkrafttreten | |
§ 3 Zu- und Abschläge | |
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat. (2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn a) ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, | |
c) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, oder d) die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte. | c) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, d) die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte oder e) die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. |
§ 10 Grundsatz | |
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist. | Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist. |
§ 13 Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren | § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren |
(1) Der Treuhänder erhält in der Regel 15 vom Hundert der Insolvenzmasse. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Haben in dem Verfahren nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 600 Euro betragen. Von 6 bis zu 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro. (2) §§ 2 und 3 finden keine Anwendung. | Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro. |
§ 17 Berechnung der Vergütung | |
(1) 1 Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. 2 Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. | |
(2) 1 Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 300 Euro. 2 Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1. | (2) 1 Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 300 Euro. 2 Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1. |
§ 19 Übergangsregelung | |
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden. (3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |
(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5718/v183080-2014-07-01.htm