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Änderung § 30a AHStatDV vom 18.08.2017

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§ 30a AHStatDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 30a AHStatDV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3197
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2021) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30a Auskunftspflicht zur Erhebung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr


(Text alte Fassung)

(1) 1 Zur Ermittlung des Kreises der Auskunftspflichtigen für den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2013 (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 28) geändert worden ist, wird jährlich je ein Schwellenwert für den Wareneingang und die Warenversendung festgelegt. 2 Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte, einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den betreffenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und für die Warenversendung festgelegt. 2 Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte, einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den betreffenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.

(2) Diese Schwellenwerte sind so festzulegen, dass mit

1. dem Schwellenwert für den Wareneingang nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte und

2. dem Schwellenwert für die Warenversendung nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Verkaufsgeschäfte,

einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden.

(3) Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2021)