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Synopse aller Änderungen der AHStatDV am 27.01.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Januar 2015 durch Artikel 1 der 17. AHStatDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AHStatDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AHStatDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2015 geltenden Fassung | AHStatDV n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.01.2015 BGBl. I S. 22 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren § 1 Verkehrsarten § 2 Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des freien Verkehrs § 3 Lager § 4 Aktive und passive Veredelung, wirtschaftliche Lohnveredelung § 5 Seeumschlag, Luftumschlag § 6 Benennung der Ware § 7 Menge der Waren § 8 Wert der Ware § 9 Wertstellung § 10 Herstellungsland, Verbrauchsland, Herstellungsort, Zielort § 11 Versendungsland § 12 (aufgehoben) § 13 Anlaß der Warenbewegung § 14 Einführer, Ausführer § 15 Anmeldepapiere, Teilsendungen § 16 Allgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunftspflichtigen § 17 (aufgehoben) § 18 Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen § 19 Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bestimmung der gelieferten Waren für deutsche oder fremde Fahrzeuge § 20 Ausländische Streitkräfte § 21 Offshore-Lieferungen Zweiter Abschnitt Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger § 22 Anmeldepflichtiger § 23 Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger Dritter Abschnitt Anmeldestellen § 24 Anmeldestellen Vierter Abschnitt Zeitpunkt der Anmeldung § 25 Zeitpunkt der Anmeldung Fünfter Abschnitt Sicherung der Anmeldung § 26 Sicherung im Zollverfahren § 27 Sicherung im Freizonenverkehr § 28 Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen Sechster Abschnitt Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung § 29 Andere Papiere als Anmeldescheine § 30 Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 30a Auskunftspflicht zur Erhebung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr |
§ 31 Befreiungen von der Anmeldung Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 32 (Übergangsvorschriften) § 33 (Inkrafttreten) Anlage (zu § 31) Befreiungsliste | |
§ 25 Zeitpunkt der Anmeldung | |
(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen 1. die Einfuhr a) von Nichtgemeinschaftswaren, für welche ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassen ist, soweit bei monatlicher Abrechnung Nichtgemeinschaftswaren mit übereinstimmenden statistischen Merkmalen zusammengefaßt werden (Sammeleinfuhranmeldungen), zugleich mit der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung, spätestens jedoch am 3. Werktag nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes; § 30 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt; § 30 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden; b) von Nichtgemeinschaftswaren im Fall des Buchstabens a, soweit ein kürzerer als monatlicher Abrechnungszeitraum bestimmt worden ist, zugleich mit der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung, spätestens jedoch am 3. Werktag nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes; c) von Nichtgemeinschaftswaren, die in einer Freizone erstmalig in eine Einfuhrart eingehen, innerhalb von drei Tagen nach dem Verbringen; 2. die Ausfuhr a) von Waren, ausgenommen bei Ausfuhren nach den Buchstaben b bis d, die im vereinfachten Ausfuhrverfahren gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder im Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgeführt werden, bis spätestens zum 3. Werktag des folgenden Monats; b) von Waren, die mit unvollständiger Anmeldung gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgeführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der unvollständigen Anmeldung; c) von Waren, die nicht im Ausfuhrverfahren gemäß Artikel 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt oder die gemäß Artikel 182 dieser Verordnung wiederausgeführt werden, spätestens mit Beginn der Beförderung; werden die Waren im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ausgeführt, jedoch zugleich mit der Abfertigung zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren; d) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Ausland verblieben sind, unverzüglich nach Bestimmungsänderung; 3. die Durchfuhr a) von Waren, die von See in den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde eingehen, unverzüglich nach Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel, jedoch aa) bei der Abfertigung zu einem anschließenden gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren in diesem Zeitpunkt, bb) beim Eingang im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren oder im vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren zugleich mit der Abgabe des Grenzübergangsscheins oder sonstiger zollamtlicher Unterlagen; b) von Waren, die nach See über die Häfen der in Buchstabe a genannten Städte ausgehen sowie von Waren im Seeumschlag in den Häfen der in Buchstabe a genannten Städte vor Beginn der Verladung. | |
(2) Die Frist zur Abgabe einer Anmeldung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 wird auf den 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugsmonats festgelegt. | (2) Die Frist zur Abgabe einer Anmeldung wird gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 659/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 128) geändert worden ist, auf den 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugszeitraums festgelegt. Der Bezugszeitraum im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 ist der Kalendermonat der Versendung oder des Eingangs der Waren. Sofern sich die Datenerhebung zur Intrahandelsstatistik auf eine Zollanmeldung stützt, gilt in diesen Fällen als Bezugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Zollanmeldung von den Zollbehörden angenommen wird. |
(3) Die Vorschriften der §§ 16 und 30 bleiben unberührt. | |
§ 30 Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen | |
(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen: 1. Ausländische Waren, für welche ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassen wurde, dürfen mit vereinfachten Anmeldescheinen angemeldet werden, wenn Durchschriften dieser Anmeldescheine als ergänzende oder ersetzende Anmeldung zugelassen sind. Dabei können entweder die einzelnen Einfuhrsendungen unverzüglich und fortlaufend eingetragen werden oder es können die Waren mit übereinstimmenden Merkmalen monatlich zusammengefaßt und in verdichteter Form eingetragen werden. Werden die Waren unverzüglich und fortlaufend eingetragen, so sind die voll ausgenutzten Anmeldescheine vom Ausstellungspflichtigen oder seinem Beauftragten unverzüglich unmittelbar an das Statistische Bundesamt einzusenden. Jedoch ist der Anmeldeschein mit der letzten Eintragung eines Monats zusammen mit der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung bei der für die Annahme der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung bestimmten Zollstelle abzugeben. 2. Ausländische Waren für die eine 'Zusammenfassende Anmeldung für aus Zollager in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren (Zahlungsanmeldung)' abgegeben wird, sind zugleich mit dieser vom Lagerhalter bei der Überwachungszollstelle anzumelden. 3. Waren, die in Sammelsendungen für mehrere Einführer eingeführt und aufgrund einer einzigen Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, dürfen von dem gemeinsamen Bevollmächtigten im eigenen Namen mit einem Anmeldeschein angemeldet werden, wenn dieser a) als Handelsvertreter des außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Vertragspartners am Abschluß der Einfuhrverträge mitgewirkt hat oder b) in Ausübung seines Gewerbes aufgrund eines Vertrages mit dem außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Vertragspartner an der Beförderung der Waren mitwirkt und eine Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist; der Anmeldeschein ist im Kopf mit '§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AHStatDV' zu kennzeichnen. Dies gilt entsprechend, wenn für den gemeinsamen Bevollmächtigten ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Vertragspartner der Einführer, wenn dieser selbst als Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 auftritt. Der in den Sätzen 1 und 2 genannte gemeinsame Bevollmächtigte oder der in Satz 3 genannte außerhalb des Erhebungsgebietes ansässige Vertragspartner ist an Stelle der einzelnen Einführer Ausstellungspflichtiger für den Anmeldeschein. Die Pflicht der Einführer zur Ausstellung des Anmeldescheines bleibt unberührt, wenn die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen ihrer Auskunftspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen. 4. (weggefallen) 5. (weggefallen) 6. Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 90 des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs, die üblicherweise zur Ausrüstung gehören und zusammen mit dem Hauptgegenstand aus- oder eingehen, können nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 mit der Warenbezeichnung und der Warennummer oder Codenummer des Hauptgegenstandes und dem Zusatz 'einschließlich des üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden Zubehörs und der Ersatzteile' angemeldet werden. Teile und Zubehör der vorgenannten Art, ausgenommen für Waren des Kapitels 89, die ohne den Hauptgegenstand aus- oder eingehen, können bei einem Gesamtwert bis einschließlich zweitausendfünfhundert Euro als Teile und Zubehör unter Angabe des Hauptgegenstandes, für den sie bestimmt sind, nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 mit einer für diese Waren vorgesehenen Warennummer oder Codenummer mit dem Zusatz 'und andere in Betracht kommende Nummern' angemeldet werden. Beträgt der Gesamtwert mehr als zweitausendfünfhundert Euro, so sind die Waren mit den zutreffenden Warenarten und den dazugehörenden Mengen- und Wertangaben anzumelden, jedoch können Teile und Zubehör bis zu einem Wert von einschließlich eintausend Euro je Warenposition der Ware mit dem wertmäßig größten Anteil zugerechnet werden. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Sendungen, die nicht aus mindestens drei verschiedenen Waren bestehen oder auf Sortimente von Waren, für die im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik Sammelnummern für Sortimente vorgesehen sind sowie auf Waren, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschaftsrecht erforderlich ist. 7. (weggefallen) 8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind und in einer Freizone - ausgenommen bei Entnahmen zum Gebrauch oder Verbrauch auf der Insel Helgoland - in den freien Verkehr entnommen werden, sind vom Lagerinhaber oder Betriebsinhaber mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle der Freizone, in der Freizone Bremen dem Statistischen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens am dritten Werktag des folgenden Monats, anzumelden. 9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind und zum Gebrauch oder Verbrauch auf die Insel Helgoland geliefert werden, sind vom Lieferer mit Anmeldeschein a) bei Lieferung aus einer Freizone der Zollstelle der Freizone, in der Freizone Bremen dem Statistischen Landesamt Bremen, unverzüglich, spätestens mit dem Verbringen der Ware an Bord des Fahrzeugs, b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung dem Zollamt Helgoland zugleich mit der Abgabe des Zollpapiers anzumelden. Zur Bezeichnung der Waren - außer bei bearbeiteten Erdölen und Ölen aus bituminösen Mineralien oder wenn nur eine Warenart geliefert wird - genügt die Angabe Schokolade, Whisky, Weinbrand, anderer Branntwein, Likör, Rauchtabak, Zigarren, Zigaretten, sonstige Nahrungs- und Genußmittel, andere Waren. Die Angabe der Wertstellung entfällt. 10. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind und in einer Freizone in eine aktive Veredelung übergehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbetriebes mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle der Freizone, in der Freizone Bremen dem Statistischen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens am 3. Werktag des folgenden Monats anzumelden. 11. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und Baugerätschaften, die zu einer vorübergehenden Verwendung ausgeführt oder nach der vorübergehenden Verwendung im Ausland eingeführt werden, können mit der Bezeichnung 'Montagegut' und der Angabe der Gesamtmenge in kg und des Statistischen Wertes angemeldet werden, wenn dem Anmeldepapier eine Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue Bezeichnung der einzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich sind; stammen die Waren aus verschiedenen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, so ist bei der Ausfuhr als Ursprungsland das Land der Bundesrepublik Deutschland anzugeben, in dem der Ausführer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen. 12. Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsständen im Ausland, die zu einer vorübergehenden Verwendung ausgeführt oder nach der vorübergehenden Verwendung im Ausland eingeführt werden, können mit der Bezeichnung 'Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsständen' und der Angabe der Gesamtmenge in kg und des Statistischen Wertes angemeldet werden, wenn dem Anmeldepapier eine Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue Bezeichnung der einzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich sind; stammen die Waren aus verschiedenen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, so ist bei der Ausfuhr als Ursprungsland das Land der Bundesrepublik Deutschland anzugeben, in dem der Ausführer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen, und für die zur Ausstellung bestimmten Waren. 13. (weggefallen) 14. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt werden, sind vom Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung der für ihn zuständigen Zollstelle mit Abschluß der Lieferung, spätestens jedoch monatlich am 3. Werktag des folgenden Monats anzumelden. 15. (weggefallen) 16. Bei der Durchfuhr von Waren, die von See in den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde eingehen oder über die Häfen dieser Städte nach See ausgehen, ist bei der Anmeldung die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben, die bekannt ist, sonst die Bezeichnung, die aus den Zoll-, Beförderungs- oder sonstigen Begleitpapieren ersichtlich ist. Als Mengenangabe ist die Gesamtmenge in kg anzugeben, die Angabe des Statistischen Wertes entfällt. 17. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf geliefert werden - ausgenommen Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 -, sind a) von selbstausrüstenden Reedern, selbstausrüstenden Luftfahrtunternehmen oder gewerbsmäßigen Schiffs- und Luftfahrzeugausrüstern mit einer Sammelanmeldung der für sie zuständigen Zollstelle, monatlich, spätestens am 3. Werktag des auf die Lieferung folgenden Monats, b) von sonstigen Lieferern mit Anmeldeschein der überwachenden Zollstelle, unverzüglich nach der Lieferung der Waren an Bord des Fahrzeuges anzumelden. Zur Bezeichnung der Waren genügt die Angabe - Nahrungs- und Genußmittel, - Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl), - schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von - einem Gewichtshundertteil oder weniger, - mehr als einem Gewichtshundertteil bis 2 Gewichtshundertteilen, - mehr als 2 Gewichtshundertteilen bis 2,8 Gewichtshundertteilen, - mehr als 2,8 Gewichtshundertteilen, - Flugbenzin, - leichter Flugturbinenkraftstoff, - mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff, - Schmieröle und Schmiermittel, - andere Waren. Die Angabe der Länder und der Wertstellung entfällt. (2) In der Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1a und in den Sammelanmeldungen nach Absatz 1 Nr. 8, 10 und 14 ist der Monat anzugeben, auf den sie sich beziehen. Die Sammelanmeldung nach Absatz 1 Nr. 14 ist außerdem mit 'Sammelanmeldung nach AHStatDV' zu kennzeichnen. Eine Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 8 und 10 darf auch Waren mehrerer Versendungsländer umfassen, wenn für jede Warenposition die Mengen- und Wertangaben nach den statistischen Merkmalen aufgegliedert werden. (3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ausgeführt oder durchgeführt werden, finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 14 und 16 sowie Absatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vorschriften über das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren entgegenstehen. | |
(4) Die Schwellen, unterhalb derer Auskunftspflichtige von der Bereitstellung von Informationen zur Intrahandelsstatistik im Sinne von Artikel 10 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) befreit sind, werden für die Versendung und den Eingang bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres auf jeweils fünfhunderttausend Euro festgelegt. Werden die Schwellen im laufenden Kalenderjahr überschritten, müssen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Schwellen zum ersten Mal überschritten werden, entsprechende Meldungen abgegeben werden. | (4) Die Schwellen, unterhalb derer Auskunftspflichtige von der Bereitstellung von Informationen zur Intrahandelsstatistik im Sinne von Artikel 10 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 befreit sind, werden für die Versendung und den Eingang bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres auf jeweils fünfhunderttausend Euro festgelegt. Werden die Schwellen im laufenden Kalenderjahr überschritten, müssen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Schwellen zum ersten Mal überschritten werden, entsprechende Meldungen abgegeben werden. |
§ 30a (neu) | § 30a Auskunftspflicht zur Erhebung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr |
(1) 1 Zur Ermittlung des Kreises der Auskunftspflichtigen für den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2013 (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 28) geändert worden ist, wird jährlich je ein Schwellenwert für den Wareneingang und die Warenversendung festgelegt. 2 Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte, einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den betreffenden Geschäften den Statistischen Wert angeben. (2) Diese Schwellenwerte sind so festzulegen, dass mit 1. dem Schwellenwert für den Wareneingang nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte und 2. dem Schwellenwert für die Warenversendung nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Verkaufsgeschäfte, einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden. (3) Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest. |
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