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Änderung § 2 Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln vom 20.07.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.07.2007 BGBl. I S. 1387
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land Berlin.

(Text neue Fassung)

Arzneimittel, die sich am 19. Juli 2007 im Verkehr befinden und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 19. Juli 2007 geltenden Fassung entsprechen, müssen ab dem 1. Januar 2009 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet und mit einer Packungsbeilage versehen werden.