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§ 3 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)

G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung

§ 3 Dem Gesetz nicht unterliegende Ansprüche



(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Ansprüche (§ 1), die in Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder in Gesetzen der Besatzungsmächte geregelt sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die im Bereich

1.
der Geheimen Staatspolizei (Gestapo),

2.
der Waffen-SS,

3.
des Reichsarbeitsdienstes (RAD),

4.
der Organisation Todt (OT)

entstanden sind.

(2) Diesem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des § 27 nicht Ansprüche, die sich auf Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften oder Maßnahmen gegen denjenigen richten, der Vermögen einer Einrichtung (§ 1) gemäß der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats erworben hat. Auf einem Vermögensgegenstand ruhende Ansprüche im Sinne von Artikel V Abs. 5 dieser Direktive sind nur folgende Ansprüche:

1.
Ansprüche aus einem Recht an einem Grundstück, die durch dieses Recht gesicherten Ansprüche sowie Ansprüche aus einer öffentlichen Last des Grundstücks,

2.
Ansprüche aus der Nachkriegszeit (§ 5), die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen,

3.
Ansprüche auf Zahlung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für ein Grundstück,

4.
Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen auf das Grundstück, soweit dessen Wert dadurch erhöht worden ist.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NSVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 NSVerbG Verpflichtungen der Erwerber von Vermögen
... Ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 der Erwerber nach dem 20. Juni 1948 Schuldner eines noch nicht umgestellten Anspruchs ... tritt insoweit § 14 des Umstellungsgesetzes außer Kraft. (2) § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt auch, wenn Vermögen nicht einheitlich von sämtlichen ...
§ 28 NSVerbG Außerkrafttreten von Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
... § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keine Anwendung auf die in dessen § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten ...