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§ 4 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG
k.a.Abk.
)
G. v. 17.03.1965
BGBl. I S. 79
; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005
BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2
Schuldenablösung
wird in 5 Vorschriften zitiert
Erster Teil Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 3
←
→
§ 5
§ 4 Erlöschen von Ansprüchen
§ 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
Ansprüche (§
1
) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.
§ 3
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→
§ 5
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Zitierungen von
§ 4 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NSVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NSVerbG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 14 NSVerbG Umstellung von Reichsmarkansprüchen
... nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft. Das gleiche gilt für die in §
4
Satz 2 bezeichneten, als fortbestehend geltenden ...
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