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§ 7 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)

G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung

§ 7 Versorgungsansprüche



(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die der Versorgung der Berechtigten dienen, soweit die Leistungen aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1960 geschuldet werden, wenn der Verpflichtete im Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs keine nationalsozialistische Einrichtung im Sinne des Artikels I des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats war.

(2) Der nach Absatz 1 zu erfüllende Anspruch wird jedoch begrenzt auf einen Betrag von 15 Deutsche Mark monatlich beim ursprünglich Berechtigten und von 10 Deutsche Mark monatlich bei Hinterbliebenen, vervielfacht mit der Zahl der Beschäftigungs- oder Dienstjahre. Dabei bleiben Zeiten, die einer anderen, mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zustehenden Altersversorgung zugrunde zu legen sind, sowie Beschäftigungszeiten nach dem 8. Mai 1945 außer Betracht. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung der Beschäftigungs- oder Dienstjahre der Bruchteil eines Jahres, so wird der Bruchteil auf ein volles Jahr aufgerundet.

(3) Auf die Leistungen nach Absatz 1 sind Leistungen aus einer nach dem 8. Mai 1945 begründeten Altersversorgung, die auf einem Arbeits- oder Dienstverhältnis beruht, anzurechnen, soweit sie 250 Deutsche Mark im Monat übersteigen.



 

Zitierungen von § 7 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NSVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 NSVerbG Ausgeschlossene Gläubigergruppen
... Die §§ 6 und 7 finden keine Anwendung auf Ansprüche (§ 1) von Personen, die 1.  ... sowie von Rechtsnachfolgern und Hinterbliebenen dieser Personen. (2) § 7 findet ferner keine Anwendung, wenn und soweit die Erfüllung des Anspruchs (§ 1) nur ...
§ 9 NSVerbG Wohnsitzvoraussetzungen
... Ansprüche der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzungen zu erfüllen, daß sie am 31. ...
§ 14 NSVerbG Umstellung von Reichsmarkansprüchen
... 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft. Das gleiche gilt ...
§ 15 NSVerbG Anspruchsschuldner
... der nach den §§ 5, 6, 7 und 10 zu erfüllenden Ansprüche ist der Bund. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger ...
§ 18 NSVerbG Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
... Die in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach ...
§ 20 NSVerbG Nachversicherung
... Zeiten der Versicherungsfreiheit, die vor dem 1. Januar 1943 liegen und für die nach § 7 des bezeichneten Gesetzes Beiträge für unwirksam erklärt worden sind, als ...