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§ 9 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)
G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung
§ 9 Wohnsitzvoraussetzungen
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ansprüche der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzungen zu erfüllen, daß sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen
- 1.
- natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt hat;
- 2.
- natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) wirksam ist oder wird;
- 3.
- natürlichen Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind und am 31. Dezember 1961 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben;
- 4.
- natürlichen Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben oder nehmen, sofern sie
- a)
- anerkannte Vertriebene nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sind und nicht mehr als sechs Monate vorher die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben oder ausgesiedelt worden sind, verlassen haben; hierbei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; oder
- b)
- (weggefallen)
- c)
- anerkannte Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes sind, oder
- d)
- im Wege der Familienzusammenführung zu ihren Ehegatten oder als Minderjährige zu ihren Eltern oder als hilfsbedürftige Elternteile zu ihren Kindern zugezogen sind, vorausgesetzt, daß der nachträglich Zugezogene mit einer Person zusammengeführt wird, die schon am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetz den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder unter Buchstabe a, b oder c fällt; dabei sind im Verhältnis zwischen Eltern und Kinder auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist.
(2) Ansprüche, die zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder zum gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft gehören, können auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person nur eines der Mitberechtigten gegeben sind.
Zitierungen von § 9 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NSVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NSVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 NSVerbG Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
... dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung; 2. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum ... über deutsche Auslandsschulden wirksam wird; 3. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wohnsitz oder ...
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