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§ 11 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)
G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung
§ 11 Ansprüche aus dinglichen Rechten
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht mit Ausnahme der in den §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Ansprüche sind zu erfüllen.
Zitierungen von § 11 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 NSVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NSVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 NSVerbG Nachversicherung
... 2 § 41 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Artikels 2 § 11 Satz 2 des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes. Bei Anwendung der bezeichneten ...
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