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§ 12 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG
k.a.Abk.
)
G. v. 17.03.1965
BGBl. I S. 79
; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005
BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2
Schuldenablösung
wird in 5 Vorschriften zitiert
Erster Teil Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
Zweiter Abschnitt Zu erfüllende Ansprüche
§ 11
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§ 13
§ 12 Gesetzeskonkurrenz
Ist ein Anspruch (§
1
) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfüllen ist.
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