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§ 14
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§ 14 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG
k.a.Abk.
)
G. v. 17.03.1965
BGBl. I S. 79
; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005
BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2
Schuldenablösung
wird in 5 Vorschriften zitiert
Erster Teil Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
Zweiter Abschnitt Zu erfüllende Ansprüche
§ 13
←
→
§ 15
§ 14 Umstellung von Reichsmarkansprüchen
§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in den §§
5
,
6
,
7
und
10
bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft. Das gleiche gilt für die in §
4
Satz 2 bezeichneten, als fortbestehend geltenden Ansprüche.
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