§ 17 Anmeldestelle
Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.
interne Verweise§ 16 NSVerbG Anmeldung ... Leistungen vom Bund nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei der Anmeldestelle (§ 17 ) fristgerecht (§ 18) angemeldet worden ...
§ 19 NSVerbG Klagefrist ... die Anmeldestelle (§ 17 ) die Erfüllung eines nach § 16 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur ...
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