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§ 17 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)
G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung
§ 17 Anmeldestelle
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.
Zitierungen von § 17 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 NSVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NSVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 NSVerbG Anmeldung
... Leistungen vom Bund nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei der Anmeldestelle (§ 17 ) fristgerecht (§ 18) angemeldet worden ...
§ 19 NSVerbG Klagefrist
... die Anmeldestelle (§ 17 ) die Erfüllung eines nach § 16 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur ...
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