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§ 27 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)
G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung
§ 27 Verpflichtungen der Erwerber von Vermögen
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 der Erwerber nach dem 20. Juni 1948 Schuldner eines noch nicht umgestellten Anspruchs geworden, tritt insoweit § 14 des Umstellungsgesetzes außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt auch, wenn Vermögen nicht einheitlich von sämtlichen Übertragungsbehörden als Vermögen einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt worden ist.
(3) Bei der Anwendung des § 91 des Lastenausgleichsgesetzes gilt der Erwerber im Sinne des Absatzes 1 eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als dessen Eigentümer sowie als Schuldner des durch ein solches Recht gesicherten Anspruchs. Dies gilt nicht, wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats der persönliche Schuldner nicht Eigentümer des Grundstücks war. § 91 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Bei der Anwendung des § 92 des Lastenausgleichsgesetzes gilt der Erwerber im Sinne des Absatzes 1 von Vermögen einer Einrichtung (§ 1), die ein Unternehmen im Sinne von § 161 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes war, mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als Schuldner. Ist das Vermögen einer Einrichtung (§ 1) auf mehrere Erwerber übergegangen, so gelten diese insoweit als Schuldner, als nach den für § 92 des Lastenausgleichsgesetzes geltenden Grundsätzen ein Zusammenhang der Schuld mit dem auf den einzelnen Erwerber übergegangenen Grundbesitz anzunehmen sein würde.
Zitierungen von § 27 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 NSVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NSVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 NSVerbG Dem Gesetz nicht unterliegende Ansprüche
... entstanden sind. (2) Diesem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des § 27 nicht Ansprüche, die sich auf Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften oder Maßnahmen ...
§ 33 NSVerbG Geltung in Berlin
... 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin; hierbei tritt in den §§ 25, 26 und 27 Abs. 3 und 4 an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 24. Juni ...
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