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Änderung Artikel 3 Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 25.04.2006

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 92 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Überleitung


(Text alte Fassung)

(1) Artikel 2 Nr. 4 ist nur auf nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorzunehmende Eintragungen anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) In den Fällen des § 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe c und d der Grundbuchverfügung soll der Bund oder die von ihm ermächtigte Stelle die Bewilligung im Benehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes erteilen, in dem das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht belegen ist; dies ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen.

(3) § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)