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§ 1 - Altschuldenregelungsgesetz (ARG)

Artikel 1 G. v. 06.03.1997 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955
Geltung ab 15.03.1997; FNA: 105-29 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1



Der Erblastentilgungsfonds übernimmt zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen mit Wirkung vom 1. Januar 1997 bei der Gesellschaft für kommunale Altkredite und Sonderaufgaben der Währungsumstellung mbH Berlin am 31. Dezember 1996 als Forderungen zu Buche stehende Verbindlichkeiten für den Bau gesellschaftlicher Einrichtungen und sonstige Finanzierungsaufwendungen in Höhe von zusammen 8.389.768.897,33 Deutsche Mark.

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Zitierungen von § 1 ARG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ARG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ARG
... Folge der Übernahme der in § 1 genannten Verbindlichkeiten durch den Erblastentilgungsfonds werden die in den Ländern ...
§ 3 ARG
... die Hälfte der jährlichen Annuität von 7,5 vom Hundert der nach § 1 übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 314.616.333,65 Deutsche Mark. Der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)
neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
§ 2 ELFG Zweck des Fonds
... genannten Zinsen. (4) Der Fonds übernimmt ab dem 1. Januar 1997 die in § 1 des Altschuldenregelungsgesetzes genannten Verbindlichkeiten und sonstigen ...