(1) Zusammengefaßte Monatsausweise nach §
25 Abs. 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen (
KWG) sind von den übergeordneten Unternehmen im Sinne des §
13b Abs. 2
KWG mit den folgenden Vordrucken einzureichen:
- 1.
- Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG:
QV1/QV2 (Anlage 1),
- 2.
- Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG
- -
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) -:
QA1/QA2 (Anlage 2),
- 3.
- Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG
- -
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) -:
QB1/QB2 (Anlage 3).
Die zusammengefaßten Monatsausweise sind in dreifacher Ausfertigung der für das übergeordnete Unternehmen zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils nach dem Stand des Monatsendes bis spätestens zum letzten Geschäftstag des folgenden Monats einzureichen.
(2) Die Landeszentralbanken leiten die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) weiter.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den Vordrucken nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dies aufgrund der besonderen Geschäftsstruktur der Gruppe angemessen ist.