Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2014 aufgehoben
§ 2 - Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung (ZuMonAwV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3405; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 2 Ausnahmen
(1) Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, denen kein Einlagenkreditinstitut als gruppenangehöriges Unternehmen angehört, haben nur zusammengefaßte Monatsausweise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einzureichen.
(2) Berichtszeitraum im Fall des Absatzes 1 ist das Kalendervierteljahr. Das Bundesaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5732/a78677.htm