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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2014 aufgehoben
§ 2 - Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung (ZuMonAwV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3405; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Ausnahmen
(1) Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, denen kein Einlagenkreditinstitut als gruppenangehöriges Unternehmen angehört, haben nur zusammengefaßte Monatsausweise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einzureichen.
(2) Berichtszeitraum im Fall des Absatzes 1 ist das Kalendervierteljahr. Das Bundesaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist.
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