Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle (VeranstTechMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 26.01.1997 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 27 V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2018; FNA: 806-21-7-49 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2018; FNA: 806-21-7-49 Berufliche Bildung
|
§ 9 Bestehen der Prüfung
(1) Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach werden zusammengefaßt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern, im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils, in der Projektarbeit sowie in dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 35 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009
Anzeige
Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 35 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VeranstTechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VeranstTechMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VeranstTechMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Halle erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 35 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
... des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt." 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt geändert: In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ... die Angabe „nach § 8" ersetzt. 9. Der bisherige § 11 wird § 10. 10. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt gefasst: ... wird wie folgt geändert: a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 10 Abs. 3)" durch die Angabe „(zu § 9 Absatz 3)" ersetzt. b) Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5733/a78694.htm